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Kompetente juristische Beratung in jeder für Ihr Unternehmen entscheidenden Phase
Ihr Unternehmen befindet sich in einer wirtschaftlichen Schieflage?
Sie wissen nicht, ob Sie Insolvenz anmelden müssen?
Sie wurden bereits von einem Insolvenzverwalter kontaktiert?
Sie haben bereits ein Anhörungsschreiben der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten?

Wenn sich Ihr Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise befindet oder Ihnen vorgeworfen wird, ein Insolvenzverfahren verschleppt zu haben, obwohl Sie bis zur letzten Minute versucht haben, Ihr Unternehmen zu retten, ist es wichtig herauszufinden, ob überhaupt und wenn, zu welchem Zeitpunkt, eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Ihres Unternehmens bestand.
Sollte man Sie wegen des Verstoßes gegen das Insolvenzstrafrecht angezeigt haben, sollten Sie uns unbedingt kontaktieren, bevor Sie sich den Behörden gegenüber äußern.
Zögern Sie nicht, sich beraten zu lassen, denn ein falsches Vorgehen kann schnell dazu führen, dass man Ihnen gegenüber Schadensersatzansprüche anmeldet, für die Sie mit Ihrem Privatvermögen haften müssten.
Wir beraten Sie umfassend und kompetent zu allen Fragen, die das Insolvenzstrafrecht betreffen.
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KOMPETENTE BERATUNG
Als Fachanwälte für Strafrecht sind wir auf die Rechtsgebiete Insolvenzstrafrecht sowie Steuerstrafrecht spezialisiert und verteidigen Sie kompetent.
LANGJÄHRIGE ERFAHRUNG
Wir können auf eine jahrelange erfolgreiche Mandatsberatung zurückblicken, sodass Sie nicht nur von unser Erfahrung, sondern auch unserer guten Kommunikation profitieren.
VERTRAUENSVOLLE RECHTSBERATUNG
Wir schätzen professionell und realistisch Ihr Strafbarkeitsrisiko ein und verteidigen Sie konsequent gegen etwaige Vorwürfe!
24H NOTFALL HOTLINE
Rechtliche Probleme halten sich nicht an Kanzleiöffnungszeiten, deshalb sind wir in Notfällen 24 Stunden für Sie erreichbar, um Sie in jeder Situation zu unterstützen.
KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG ZU INSOLVENZKRISE UND STRAFRECHTLICHER VERANTWORTLICHKEIT! RUFEN SIE UNS AN!
IHRE FACHANWÄLTE FÜR STRAFRECHT IN BERLIN

Eva Steiner
RECHTSANWÄLTIN
Fachanwältin für Strafrecht
Vita
- Geboren 1981 in Hamburg
- Studium der Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität in Berlin
- Seit Beginn des Studiums arbeitete Rechtsanwältin Steiner bei den Fachanwälten für Strafrecht Nicole Friedrich und Ursus Koerner von Gustorf
Mitgliedschaften / Tätigkeiten
- Rechtsreferendariat beim Brandenburgischen Oberlandesgericht, Ausbildungsbezirk Frankfurt (Oder)
- Zugelassen als Rechtsanwältin seit 2011
- Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin
- Mitglied der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.
Schwerpunkte
- Kriminologie
- Jugendstrafrecht
- Strafvollzug

Valentin Babuska
RECHTSANWALT
Fachanwalt für Strafrecht
Vita
- Geboren 1981 in Houston (USA)
- Studium der Rechtswissenschaften in München und Berlin
- Referendariat bei Hansgeorg Birkhoff und Krause und Kollegen
- 2. Examen mit Prädikat 2009
- Seit 2010 selbstständig als Strafverteidiger
- Seit 2012 Partner bei Steiner Babuska Schmitteckert
Mitgliedschaften / Tätigkeiten:
- Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin
- Mitglied des Republikanischen Anwaltsvereins
- Mitglied der Vereinigung Berliner Strafverteidiger
- Mitglied der Vereinigung Berliner Strafverteidiger
Schwerpunkte:
- Strafrecht
- Allgemeines Zivilrecht
- Gesellschaftsrecht

Kai P. Schmitteckert
RECHTSANWALT
Fachanwalt für Strafrecht
Vita
- Geboren 1978 in Karlsruhe
- Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg und Berlin
- Tätigkeit im Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages
- Tätigkeit im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages
- Rechtsreferendariat beim Kammergericht Berlin mit Stationen beim Polizeipräsidenten in Berlin, der Staatsanwaltschaft Berlin und der Strafrechtskanzlei Friedrich & Koerner von Gustorf
- 2. Staatsexamen 2009 mit Prädikat
- Zugelassen als Rechtsanwalt seit 2009
- Seit Februar 2013 Fachanwalt für Strafrecht
Mitgliedschaften / Tätigkeiten:
- Mitglied der AG Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins
- Mitglied der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.
- Mitglied im Republikanischen Anwältinnen und Anwälteverein RAV
- Arbeitsgemeinschaftsleiter im Rahmen der Referendarsausbildung am Kammergericht Berlin
- Tätig für den Berliner Anwaltsverein beim Rechtskundeprojekt an Berliner Schulen
Schwerpunkte:
- Verkehrsverwaltungsrecht / Fahrerlaubnisrecht
- Verkehrszivilrecht / Schmerzensgeld- & Schadensersatzrecht
UNSERE BEWERTUNGEN AUF ANWALT.DE
INFORMATIONEN ZU DEN HÄUFIGSTEN DELIKTEN IM INSOLVENZSTRAFRECHT
Die Anschuldigung, eine Insolvenz zu verschleppen, ist eine der häufigsten Anschuldigungen in Insolvenzstrafverfahren. Liegt eine wirtschaftliche Krise vor, namentlich eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Sachverhalt auf verschiedenen Wegen an die zuständige Staatsanwaltschaft übergeben wird. Die Staatsanwaltschaft lässt sodann in der Regel durch einen Wirtschaftsprüfer vorläufig beurteilen, ob ein Anfangsverdacht besteht, der zu einem Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung führen kann.
Ein Insolvenzantrag muss unverzüglich, spätestens drei Wochen nach Eintreten der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.
Bei einer Verurteilung drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Schon die Fahrlässigkeit wird dabei bestraft. Auch Personen, die stark an der Geschäftsführung beteiligt sind und somit faktisch als Geschäftsführer handeln, können unter Umständen juristisch belangt werden. Dabei wird die Insolvenz strafrechtlich und zivilrechtlich verfolgt, was bedeutet, dass bei einer Verurteilung das verantwortliche Organ der Gesellschaft, zum Beispiel der Geschäftsführer, auch persönlich für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann.
Häufig geht mit einer insolvenzrechtlichen Krise auch die Einstellung der Zahlung von Löhnen sowie die Einstellung der Abführung der Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherungen einher. Letzteres ist strafbar und auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer dazu seine Einwilligung gegeben hatte. Der Arbeitgeber muss sich dann gegenüber der Solidargemeinschaft verantworten, der durch die Nicht-Zahlung der Beiträge einen Schaden zugefügt wird.
Adressat der Verpflichtung zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge ist der Arbeitgeber. Für den Fall, dass Arbeitgeber eine juristische Person, wie z.B. eine GmbH ist, handelt für diese der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin.
Sobald Sie als Verpflichteter in die Situation gelangen, zu überlegen die Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge einzustellen oder auszusetzen, muss Ihnen gewahr sein, dass sich die von Ihnen vertretene Gesellschaft bzw. Ihr Unternehmen in einer elementaren Krise befindet und zumindest Zahlungsunfähigkeit droht. Bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist es in der Regel nicht mehr weit! Handeln Sie in dieser Situation besonnen, aber bestimmt. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!
Werden Teile eines überschuldeten Vermögens bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit, die in einem späteren Insolvenzverfahren zur Insolvenzmasse gehören würden, beiseitegeschafft oder verheimlicht, zerstört oder unbrauchbar gemacht, besteht die Gefahr, dass man einen sogenannten Bankrott verwirklicht hat. Auch wer Verlust- oder Spekulationsgeschäfte mit Wertpapieren oder Waren tätigt, die zu einem übermäßigen Verbrauch führen oder derart erworbene Geldanlagen erheblich unter Wert wieder veräußert, macht sich strafbar. Schon der Versuch eines solchen Vergehens ist strafbar.
- Verletzung der Buchführungspflichten
Wer in der wirtschaftlichen Krise des Unternehmens vorgebliche Rechte anderer anerkennt oder diese als bestehend vortäuscht, Handelsbücher fälscht oder entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht führt oder nicht in der vorgegebenen Zeit aufstellt und damit die Übersicht über den bestehenden Vermögensstand verunmöglicht oder erschwert, macht sich auch dann strafbar, wenn dieses Verhalten eine Insolvenz nicht verursacht hat. Es ist strafbar und verletzt die Buchführungspflichten nach dem Handelsrecht, wenn Bilanzen zur Verschleierung des Unternehmensvermögens erstellt werden. Dabei sind alle Geschäftsführer haftbar, auch, wenn die kaufmännische Leitung gesondert Zuständigkeit hatte. - Gläubigerbegünstigung
Wird nach der Einstellung von Zahlungen, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen Einstellung mangels Masse ein Gläubiger mit dem Vorsatz begünstigt, andere Gläubiger zu benachteiligen, ist das strafbar. Die Begünstigung kann durch Zahlungen erfolgen, aber auch durch die Einräumung eines Zurückbehaltungsrechts, Besitzverschaffung oder Pfandhingabe. Das Delikt wird eher selten verfolgt. - Schuldnerbegünstigung
Ein eher seltener Fall eines Delikts im Bereich des Insolvenzstrafrechts ist die Schuldnerbegünstigung. Jeder, der mit einer Einwilligung des Schuldners die Insolvenzmasse zu dessen Gunsten reduziert, macht sich der Schuldnerbegünstigung schuldig. Der Vorwurf kann also nicht nur Firmen oder deren gesetzlichen Vertretern gemacht werden. - Unrichtige Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft
Fälscht ein Verantwortlicher die Bilanzen eines Unternehmens und macht damit falsche Angaben zur Finanz-, Vermögens- oder Ertragslage des Unternehmens, um eine wirtschaftlich bessere Situation des Unternehmens vorzutäuschen, kann dieser mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Bilanzfälschungen sind nach dem Handelsgesetzbuch strafbar, können aber als Bankrottstraftat nach dem Strafgesetzbuch dann geahndet werden, wenn die Zahlungen durch den Bilanzierungspflichtigen bereits eingestellt wurden und über das Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. - Verheimlichung der wirkliche geschäftlichen Verhältnissen – Firmenbestattung
In den letzten Jahren immer stärker in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden gerückt und von den Gerichten maßgeblich behandelt worden ist der Auffangtatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Hierunter subsumiert die Rechtsprechung das Phänomen der sog. „Firmenbestattung“ bzw. „Firmenbeerdigung“. Grob gesagt ist darunter der Sachverhalt zu verstehen, dass die krisenbehaftete Gesellschaft, für welche eigentlich ein Insolvenzantrag zu stellen wäre, veräußert wird und die Geschäftsführung ausgewechselt. In der Regel wird der Sitz verlegt. Dieser Vorgang kann auch wiederholt vorgenommen werden. Ziel ist es, den Zugriff der Gläubiger zu vereiteln. Geschäftsbücher gehen nicht selten im Rahmen der Veräußerung „verloren“. Diese Art der Firmenbestattung ist ganz klar strafbar. Sollten Sie aufgrund solchen Verhaltens mit einem Strafverfahren konfrontiert sein, helfen wir Ihnen gerne mit unserer langjährigen Erfahrung in der Verteidigung gegenüber solchen Vorwürfen.
- Eingehungsbetrug
Beim Eingehungsbetrug wird vorgetäuscht, eine vertragliche Verpflichtung mit Fälligkeit erfüllen zu wollen. Es ist als solches nicht strafbar, eine Rechnung nicht zu zahlen oder eine anderweitige Verpflichtung eines Vertrags nicht zu erfüllen. Geht der Schuldner aber vorsätzlich das Vertragsverhältnis ein, obwohl er weiß, dass er den Vertrag nicht erfüllen kann, zum Beispiel, weil er bereits die Vermögensauskunft, landläufig auch eidesstattliche Versicherung oder Offenbarungseid abgegeben hat, macht er sich unter Umständen des Eingehungsbetrugs schuldig. - Subventionsbetrug
Ob ein Schaden entstanden ist, ist beim Subventionsbetrug nicht entscheidend. Subventionsbetrug wird durch denjenigen begangen, der unvollständig oder unrichtig an die zuständige Behörde berichtet hat, über für die Bewilligung der Subvention relevanten Tatsachen täuscht, dabei unrichtige oder unvollständige Bescheinigungen einreicht oder auch die in der Subventionsleistung festgeschriebenen Verwendungsbeschränkungen nicht eingehalten hat. Auch, wer prinzipiell einen Anspruch auf eine Subvention hat, kann bei einer Angabe von falschen Zahlen, aufgrund derer die Subventionszahlung berechnet wurde, oder einer zweckentfremdeten Verwendung von Subventionszahlungen Subventionsbetrag begehen.Gerade in Zeiten von Corona ist das Thema wieder hochaktuell. Es werden auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden mit Sicherheit erhebliche Ressourcen verwendet werden, um den Missbrauch der sog. Corona-Soforthilfen aufzudecken. Mit einem erheblichen Verfolgungsdruck und erheblichen Strafen wird zu rechnen sein. Hierbei wird mit Sicherheit bei der Strafzumessung der generalpräventive Aspekt – der Abschreckungsaspekt – besonders betont werden.Wir beraten und verteidigen Sie, wenn Sie befürchten oder man Ihnen vorwirft, bei der Inanspruchnahme von Corona-Soforthilfen oder anderweitigen Krediten über subventionserhebliche Tatsachen getäuscht zu haben oder diese verschwiegen zu haben. Hierzu könnte beispielsweise schon zählen, dass sie in der Annahme, die „Coronakrise“ wird sie heftig treffen, bejaht haben, dass Sie sich in einem existenzbedrohenden Liquiditätsengpass befinden, dieses sich aber nicht bewahrheitet hat. - Kreditbetrug
Bei Angabe falscher Daten im Kreditantrag, sei es schriftlich oder durch Vorlage falscher oder unvollständiger Unterlagen, die für den Kreditnehmer vorteilhaft sind und verhindert haben, dass der Kreditgeber dies erkennt, ist der Tatbestand des Kreditbetrugs erfüllt. Als Kredite gelten dabei sowohl Gelddarlehen als auch Wechsel von Bankinstituten, außerdem aber auch Bürgschaften oder entgeltlich erworbene Geldforderungen und Stundungen.
Mit dem Tatbestand der Untreue will der Gesetzgeber den Schutz des Vermögens gewährleisten und Schädigungen, die durch das Ausnutzen einer Vertrauensposition durch einen Vermögensverwalter oder Prokuristen etc. an einem Vermögen verhindern.
Bestraft wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wer die ihm eingeräumte Befugnis, über ein fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht oder verletzt hat, sodass dem Vermögenseigner ein Nachteil entstanden ist. Missbrauch können dabei auch Unterlassungshandlungen sein, auch Risikogeschäfte ohne Zustimmung des Vermögenseigners sind Tatbestände des Delikts der Untreue.
Im Fall einer Insolvenz darf die Geschäftsführung das zur Erhaltung von Stamm- oder Grundkapital erforderliche Unternehmensvermögen nicht an die Gesellschafter auszahlen und es dabei den Gläubigern entziehen. Sie macht sich sonst wegen Untreue strafbar. Auch wenn Vermögen beiseitegeschafft wird und Forderungen auf fremde Konten eingezogen werden, verdeckt Gewinn entnommen oder ausgeschüttet wird, erfüllt das den Tatbestand der Untreue.
Unter Firmenbestattung kann man grob gesagt die Liquidation einer krisenbelasteten Gesellschaft bezeichnen.
Diese kann legal sein, meist wird eine Firmenbestattung aber die Ermittlungsbehörden auf den Plan rufen.
Erfolgt die Veräußerung einer insolvenzbedrohten Gesellschaft an einen professionellen Dienstleister mit dem Ziel, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Fristen die Gesellschaft einer geregelten Insolvenz zuzuführen, so wird dies rechtlich nicht zu beanstanden sein. Dies gilt auch dann, wenn damit eine Sitzverlegung und die Abberufung des Altgeschäftsführers einhergeht.
Unzulässig ist aber die Konstellation, in welcher die Gesellschaftsanteile zu einem Zeitpunkt veräußert werden, in welchem bereits Insolvenzreife eingetreten ist, der Altgeschäftsführer abberufen und nur ein Strohmann als neuer Geschäftsführer eingesetzt wird, der nicht in der Lage ist, die Geschäfte ordnungsgemäß zu führen.
Zum Beispiel ist eine Verlegung des Firmensitzes an eine Briefkastenadresse im Ausland unter der Leitung der Geschäfte an einen Scheingeschäftsführer, der praktisch gar nicht in der Lage ist, ein Insolvenzverfahren abzuwickeln, strafbar. Der ehemalige Geschäftsführer kann strafrechtlich und zivilrechtlich mit der Haftung durch sein Privatvermögen belangt werden, wenn die Firmenbestattung das Ziel verfolgt, damit das Insolvenzverfahren zu verzögern, Gläubigern die Kontaktaufnahme zu erschweren oder auch Wertbestände in der Zwischenzeit zu veräußern und Einnahmen zu unterschlagen, ohne die Gläubiger zu befriedigen. Auch die Vernichtung von Geschäftsunterlagen, die eine negative Beweislast erzeugen würden, ist in diesem Zusammenhang strafbar.
Die letztgenannten Variante der „Firmenbestattung“ ist ganz klar strafbar und wird unter dem Bankrottstraftatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB erfasst. Sollten Sie aufgrund entsprechenden Verhaltens mit einem Strafverfahren konfrontiert sein, helfen wir Ihnen gerne mit unserer langjährigen Erfahrung in der Verteidigung gegenüber solchen Vorwürfen.
Der Tatbestand des Subventionsbetruges ist recht schnell erfüllt und man hat sich strafbar gemacht. Ob ein Schaden entstanden ist, ist beim Subventionsbetrug nicht entscheidend. Subventionsbetrug wird durch denjenigen begangen, der unvollständig oder unrichtig an die zuständige Behörde berichtet hat, über für die Bewilligung der Subvention relevanten Tatsachen täuscht, dabei unrichtige oder unvollständige Bescheinigungen einreicht oder auch die in der Subventionsleistung festgeschriebenen Verwendungsbeschränkungen nicht eingehalten hat. Auch, wer prinzipiell einen Anspruch auf eine Subvention hat, kann bei einer Angabe von falschen Zahlen, aufgrund derer die Subventionszahlung berechnet wurde, oder einer zweckentfremdeten Verwendung von Subventionszahlungen Subventionsbetrag begehen.
Gerade in Zeiten von Corona ist das Thema wieder hochaktuell. Es werden auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden mit Sicherheit erhebliche Ressourcen verwendet werden, um den Missbrauch der sog. Corona-Soforthilfen aufzudecken. Mit einem erheblichen Verfolgungsdruck und erheblichen Strafen wird zu rechnen sein. Hierbei wird mit Sicherheit bei der Strafzumessung der generalpräventive Aspekt – der Abschreckungsaspekt – besonders betont werden.
Wir beraten und verteidigen Sie, wenn Sie befürchten oder man Ihnen vorwirft, bei der Inanspruchnahme von Corona-Soforthilfen oder anderweitigen Krediten über subventionserhebliche Tatsachen getäuscht zu haben oder diese verschwiegen zu haben. Hierzu könnte beispielsweise schon zählen, dass sie in der Annahme, die „Coronakrise“ wird sie heftig treffen, bejaht haben, dass Sie sich in einem existenzbedrohenden Liquiditätsengpass befinden, dieses sich aber nicht bewahrheitet hat.
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5. Kontaktmöglichkeit über die Internetseite
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6. Routinemäßige Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten
Der für die Verarbeitung Verantwortliche verarbeitet und speichert personenbezogene Daten der betroffenen Person nur für den Zeitraum, der zur Erreichung des Speicherungszwecks erforderlich ist oder sofern dies durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einen anderen Gesetzgeber in Gesetzen oder Vorschriften, welchen der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde.
Entfällt der Speicherungszweck oder läuft eine vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einem anderen zuständigen Gesetzgeber vorgeschriebene Speicherfrist ab, werden die personenbezogenen Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht.
7. Rechte der betroffenen Person
-
a) Recht auf Bestätigung
Jede betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber eingeräumte Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Möchte eine betroffene Person dieses Bestätigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
-
b) Recht auf Auskunft
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, jederzeit von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unentgeltliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Auskunft zu erhalten. Ferner hat der Europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber der betroffenen Person Auskunft über folgende Informationen zugestanden:
- die Verarbeitungszwecke
- die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
- falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
- das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
- wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden: Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
- das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Abs.1 und 4 DS-GVO und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person
Ferner steht der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber zu, ob personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt wurden. Sofern dies der Fall ist, so steht der betroffenen Person im Übrigen das Recht zu, Auskunft über die geeigneten Garantien im Zusammenhang mit der Übermittlung zu erhalten.
Möchte eine betroffene Person dieses Auskunftsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
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c) Recht auf Berichtigung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Ferner steht der betroffenen Person das Recht zu, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
Möchte eine betroffene Person dieses Berichtigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
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d) Recht auf Löschung (Recht auf Vergessen werden)
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft und soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist:
- Die personenbezogenen Daten wurden für solche Zwecke erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet, für welche sie nicht mehr notwendig sind.
- Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
- Die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein, und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
- Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
- Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
- Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DS-GVO erhoben.
Sofern einer der oben genannten Gründe zutrifft und eine betroffene Person die Löschung von personenbezogenen Daten, die bei der Anwaltssozietät Steiner Babuska Schmitteckert gespeichert sind, veranlassen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter der Anwaltssozietät Steiner Babuska Schmitteckert wird veranlassen, dass dem Löschverlangen unverzüglich nachgekommen wird.
Wurden die personenbezogenen Daten von der Anwaltssozietät Steiner Babuska Schmitteckert öffentlich gemacht und ist unser Unternehmen als Verantwortlicher gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zur Löschung der personenbezogenen Daten verpflichtet, so trifft die Anwaltssozietät Steiner Babuska Schmitteckert unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche, welche die veröffentlichten personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber in Kenntnis zu setzen, dass die betroffene Person von diesen anderen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Löschung sämtlicher Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat, soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist. Der Mitarbeiter der Anwaltssozietät Steiner Babuska Schmitteckert wird im Einzelfall das Notwendige veranlassen.
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e) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen.
- Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten.
- Der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
- Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
Sofern eine der oben genannten Voraussetzungen gegeben ist und eine betroffene Person die Einschränkung von personenbezogenen Daten, die bei der Anwaltssozietät Steiner Babuska Schmitteckert gespeichert sind, verlangen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter der Anwaltssozietät Steiner Babuska Schmitteckert wird die Einschränkung der Verarbeitung veranlassen.
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f) Recht auf Datenübertragbarkeit
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, welche durch die betroffene Person einem Verantwortlichen bereitgestellt wurden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie hat außerdem das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt, sofern die Verarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, welche dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Ferner hat die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DS-GVO das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und sofern hiervon nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden.
Zur Geltendmachung des Rechts auf Datenübertragbarkeit kann sich die betroffene Person jederzeit an einen Mitarbeiter der Anwaltssozietät Steiner Babuska Schmitteckert wenden.
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g) Recht auf Widerspruch
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchstaben e oder f DS-GVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
Die Anwaltssozietät Steiner Babuska Schmitteckert verarbeitet die personenbezogenen Daten im Falle des Widerspruchs nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die den Interessen, Rechten und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Verarbeitet die Anwaltssozietät Steiner Babuska Schmitteckert personenbezogene Daten, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen. Dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht die betroffene Person gegenüber der Anwaltssozietät Steiner Babuska Schmitteckert der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so wird die Anwaltssozietät Steiner Babuska Schmitteckert die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten.
Zudem hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei der Anwaltssozietät Steiner Babuska Schmitteckert zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DS-GVO erfolgen, Widerspruch einzulegen, es sei denn, eine solche Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.
Zur Ausübung des Rechts auf Widerspruch kann sich die betroffene Person direkt jeden Mitarbeiter der Anwaltssozietät Steiner Babuska Schmitteckert oder einen anderen Mitarbeiter wenden. Der betroffenen Person steht es ferner frei, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft, ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG, ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.
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h) Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, sofern die Entscheidung (1) nicht für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, oder (2) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder (3) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
Ist die Entscheidung (1) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich oder (2) erfolgt sie mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person, trifft die Anwaltssozietät Steiner Babuska Schmitteckert angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
Möchte die betroffene Person Rechte mit Bezug auf automatisierte Entscheidungen geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
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i) Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit zu widerrufen.
Möchte die betroffene Person ihr Recht auf Widerruf einer Einwilligung geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
8. Datenschutzbestimmungen zu Einsatz und Verwendung von Google Analytics (mit Anonymisierungsfunktion)
Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat auf dieser Internetseite die Komponente Google Analytics (mit Anonymisierungsfunktion) integriert. Google Analytics ist ein Web-Analyse-Dienst. Web-Analyse ist die Erhebung, Sammlung und Auswertung von Daten über das Verhalten von Besuchern von Internetseiten. Ein Web-Analyse-Dienst erfasst unter anderem Daten darüber, von welcher Internetseite eine betroffene Person auf eine Internetseite gekommen ist (sogenannte Referrer), auf welche Unterseiten der Internetseite zugegriffen oder wie oft und für welche Verweildauer eine Unterseite betrachtet wurde. Eine Web-Analyse wird überwiegend zur Optimierung einer Internetseite und zur Kosten-Nutzen-Analyse von Internetwerbung eingesetzt.
Betreibergesellschaft der Google-Analytics-Komponente ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Pkwy, Mountain View, CA 94043-1351, USA.
Der für die Verarbeitung Verantwortliche verwendet für die Web-Analyse über Google Analytics den Zusatz „_gat._anonymizeIp“. Mittels dieses Zusatzes wird die IP-Adresse des Internetanschlusses der betroffenen Person von Google gekürzt und anonymisiert, wenn der Zugriff auf unsere Internetseiten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt.
Der Zweck der Google-Analytics-Komponente ist die Analyse der Besucherströme auf unserer Internetseite. Google nutzt die gewonnenen Daten und Informationen unter anderem dazu, die Nutzung unserer Internetseite auszuwerten, um für uns Online-Reports, welche die Aktivitäten auf unseren Internetseiten aufzeigen, zusammenzustellen, und um weitere mit der Nutzung unserer Internetseite in Verbindung stehende Dienstleistungen zu erbringen.
Google Analytics setzt ein Cookie auf dem informationstechnologischen System der betroffenen Person. Was Cookies sind, wurde oben bereits erläutert. Mit Setzung des Cookies wird Google eine Analyse der Benutzung unserer Internetseite ermöglicht. Durch jeden Aufruf einer der Einzelseiten dieser Internetseite, die durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen betrieben wird und auf welcher eine Google-Analytics-Komponente integriert wurde, wird der Internetbrowser auf dem informationstechnologischen System der betroffenen Person automatisch durch die jeweilige Google-Analytics-Komponente veranlasst, Daten zum Zwecke der Online-Analyse an Google zu übermitteln. Im Rahmen dieses technischen Verfahrens erhält Google Kenntnis über personenbezogene Daten, wie der IP-Adresse der betroffenen Person, die Google unter anderem dazu dienen, die Herkunft der Besucher und Klicks nachzuvollziehen und in der Folge Provisionsabrechnungen zu ermöglichen.
Mittels des Cookies werden personenbezogene Informationen, beispielsweise die Zugriffszeit, der Ort, von welchem ein Zugriff ausging und die Häufigkeit der Besuche unserer Internetseite durch die betroffene Person, gespeichert. Bei jedem Besuch unserer Internetseiten werden diese personenbezogenen Daten, einschließlich der IP-Adresse des von der betroffenen Person genutzten Internetanschlusses, an Google in den Vereinigten Staaten von Amerika übertragen. Diese personenbezogenen Daten werden durch Google in den Vereinigten Staaten von Amerika gespeichert. Google gibt diese über das technische Verfahren erhobenen personenbezogenen Daten unter Umständen an Dritte weiter.
Die betroffene Person kann die Setzung von Cookies durch unsere Internetseite, wie oben bereits dargestellt, jederzeit mittels einer entsprechenden Einstellung des genutzten Internetbrowsers verhindern und damit der Setzung von Cookies dauerhaft widersprechen. Eine solche Einstellung des genutzten Internetbrowsers würde auch verhindern, dass Google ein Cookie auf dem informationstechnologischen System der betroffenen Person setzt. Zudem kann ein von Google Analytics bereits gesetzter Cookie jederzeit über den Internetbrowser oder andere Softwareprogramme gelöscht werden.
Ferner besteht für die betroffene Person die Möglichkeit, einer Erfassung der durch Google Analytics erzeugten, auf eine Nutzung dieser Internetseite bezogenen Daten sowie der Verarbeitung dieser Daten durch Google zu widersprechen und eine solche zu verhindern. Hierzu muss die betroffene Person ein Browser-Add-On unter dem Link https://tools.google.com/dlpage/gaoptout herunterladen und installieren. Dieses Browser-Add-On teilt Google Analytics über JavaScript mit, dass keine Daten und Informationen zu den Besuchen von Internetseiten an Google Analytics übermittelt werden dürfen. Die Installation des Browser-Add-Ons wird von Google als Widerspruch gewertet. Wird das informationstechnologische System der betroffenen Person zu einem späteren Zeitpunkt gelöscht, formatiert oder neu installiert, muss durch die betroffene Person eine erneute Installation des Browser-Add-Ons erfolgen, um Google Analytics zu deaktivieren. Sofern das Browser-Add-On durch die betroffene Person oder einer anderen Person, die ihrem Machtbereich zuzurechnen ist, deinstalliert oder deaktiviert wird, besteht die Möglichkeit der Neuinstallation oder der erneuten Aktivierung des Browser-Add-Ons.
Weitere Informationen und die geltenden Datenschutzbestimmungen von Google können unter https://www.google.de/intl/de/policies/privacy/ und unter https://www.google.com/analytics/terms/de.html abgerufen werden. Google Analytics wird unter diesem Link https://www.google.com/intl/de_de/analytics/ genauer erläutert.
9. Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Art. 6 I lit. a DS-GVO dient unserem Unternehmen als Rechtsgrundlage für Verarbeitungsvorgänge, bei denen wir eine Einwilligung für einen bestimmten Verarbeitungszweck einholen. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich, wie dies beispielsweise bei Verarbeitungsvorgängen der Fall ist, die für eine Lieferung von Waren oder die Erbringung einer sonstigen Leistung oder Gegenleistung notwendig sind, so beruht die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. b DS-GVO. Gleiches gilt für solche Verarbeitungsvorgänge die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, etwa in Fällen von Anfragen zur unseren Produkten oder Leistungen. Unterliegt unser Unternehmen einer rechtlichen Verpflichtung durch welche eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, so basiert die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. c DS-GVO. In seltenen Fällen könnte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich werden, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Besucher in unserem Betrieb verletzt werden würde und daraufhin sein Name, sein Alter, seine Krankenkassendaten oder sonstige lebenswichtige Informationen an einen Arzt, ein Krankenhaus oder sonstige Dritte weitergegeben werden müssten. Dann würde die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. d DS-GVO beruhen.
Letztlich könnten Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 I lit. f DS-GVO beruhen. Auf dieser Rechtsgrundlage basieren Verarbeitungsvorgänge, die von keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfasst werden, wenn die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Unternehmens oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Solche Verarbeitungsvorgänge sind uns insbesondere deshalb gestattet, weil sie durch den Europäischen Gesetzgeber besonders erwähnt wurden. Er vertrat insoweit die Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse anzunehmen sein könnte, wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist (Erwägungsgrund 47 Satz 2 DS-GVO).
10. Berechtigte Interessen an der Verarbeitung, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden
Basiert die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Artikel 6 I lit. f DS-GVO ist unser berechtigtes Interesse die Durchführung unserer Geschäftstätigkeit zugunsten des Wohlergehens all unserer Mitarbeiter und unserer Anteilseigner.
11. Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden
Das Kriterium für die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten ist die jeweilige gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf der Frist werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind.
12. Gesetzliche oder vertragliche Vorschriften zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten; Erforderlichkeit für den Vertragsabschluss; Verpflichtung der betroffenen Person, die personenbezogenen Daten bereitzustellen; mögliche Folgen der Nichtbereitstellung
Wir klären Sie darüber auf, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Teil gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Steuervorschriften) oder sich auch aus vertraglichen Regelungen (z.B. Angaben zum Vertragspartner) ergeben kann.
Mitunter kann es zu einem Vertragsschluss erforderlich sein, dass eine betroffene Person uns personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die in der Folge durch uns verarbeitet werden müssen. Die betroffene Person ist beispielsweise verpflichtet uns personenbezogene Daten bereitzustellen, wenn unser Unternehmen mit ihr einen Vertrag abschließt. Eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass der Vertrag mit dem Betroffenen nicht geschlossen werden könnte.
Vor einer Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Betroffenen muss sich der Betroffene an einen unserer Mitarbeiter wenden. Unser Mitarbeiter klärt den Betroffenen einzelfallbezogen darüber auf, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für den Vertragsabschluss erforderlich ist, ob eine Verpflichtung besteht, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte.
13. Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
Als verantwortungsbewusstes Unternehmen verzichten wir auf eine automatische Entscheidungsfindung oder ein Profiling.
Diese Datenschutzerklärung wurde durch den Datenschutzerklärungs-Generator der DGD Deutsche Gesellschaft für Datenschutz GmbH, die als Externer Datenschutzbeauftragter Essen tätig ist, in Kooperation mit den Datenschutz Anwälten der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE | Rechtsanwälte erstellt.